1. Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr :
§ 1 - Zweck
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Teilnehmer der Meisterausbildungskurse an der Papiermacherschule Gernsbach.
Er dient der Pflege der Kameradschaft über die Kursdauer hinaus, dem Informationsdienst und der Weiterbildung in allen speziell der Papierindustrie betreffenden Fragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Es ist ausgeschlossen, Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch Vergütung zu begünstigen.
§ 2 - Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Gernsbach / Baden. Er führt den Namen „Vereinigung Gernsbacher Papiermacher e.V.“.
Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte im Jahre 1962 am Amtsgericht Gernsbach.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
2. Mitgliedschaft:
§ 4 - Mitgliedschaft
1. ordentliche Mitglieder
2. fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
zu 1 . Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied wird erworben, nach Teilnahme am Meisterausbildungskurs an der Papiermacherschule Gernsbach, durch schriftliche Beitritts-erklärung und Annahme durch den Vorstand. Ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt.
zu 2 . Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Annahme durch den Vorstand. Fördernde Mitglieder können an der Mitglieder-versammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
zu 3 . Mitglieder und Persönlichkeiten, die sich um die Vereinigung Verdienste erworben haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind Vollmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht.
Firmen und Körperschaften, soweit deren Interessen mit der Papierindustrie verbunden sind, können ebenfalls in die Vereinigung nach schriftlichem Antrag aufgenommen werden. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn die Vorstandschaft zustimmt.
§ 5 - Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligem Austritt, Ausschluss durch die Vorstandschaft oder Auflösung der Vereinigung.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist mit einer Frist von mindestens 6 Monaten vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären
Der Ausschluss ist zulässig, wenn Mitglieder den Interessen der Vereinigung zuwiderhandeln oder wenn sie mit fälligen Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderungen, unter der zuletzt bekannten Adresse, länger als zwei Jahre im Rückstand bleiben.
Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
Im Übrigen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft alle Ansprüche auf das Vermögen der Vereinigung.
§ 6 - Beiträge
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit festgesetzt wird.
Beiträge sind für das laufende Jahr im vor hinein zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind vom Pflichtbeitrag befreit.
3. Organe der Vereinigung
§ 7 - Organe der Vereinigung
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Sektion
Der Vorstand der Vereinigung setzt sich zusammen aus:
a) erster Vorsitzender
b) zweiter Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Schriftführer
e) Schatzmeister
f) Medienbeauftragter
g) Sektionsvorstand und den Beisitzern
Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Ihm Obliegen die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, seine Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
Der Vorsitzende leitet alle Versammlungen und Veranstaltungen.
Der Stellvertretende Vorsitzende übernimmt im Verhinderungsfalle nach Beauftragung die Aufgaben des 1. Vorsitzenden.
Der Geschäftsführer hält den Kontakt zur Papiermacherschule, dem Papiermacherhaus und dem Bildungswerk der Deutschen Papierindustrie in Gernsbach aufrecht.
Der Schriftführer, oder eine andere hierzu bestimmte Person, fertigt Protokolle an und ist verpflichtet, über alle Beschlüsse Niederschriften anzufertigen, die von ihm und einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden müssen.
Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge ein, verwaltet die Kasse der Vereinigung, leistet die Zahlungen und nimmt Zahlungen für die Vereinigung gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Schriftführer. .
Es besteht Alleinvertretungsberechtigung.
§ 8 - Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt jeweils zwei Rechnungsprüfer. Über das Ergebnis haben die Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung zu berichten, sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 9 - Mitgliederversammlung
Die Mitglieder werden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin eingeladen.
Die Mitgliederversammlung ist möglichtst alle 2 Jahre einzuberufen, sie muss aber mindestens jedes 4. Jahr einberufen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von mindestens 10 % der Mitgliedern einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung hat u. a. zu behandeln:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Rechnungsprüferberichte für die abgelaufenen Geschäftsjahre.
Der Mitgliederversammlung ist insbesondere vorbehalten:
Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes bzw. seiner Mitglieder, Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung.
Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt zugeben.
§ 10 - Stimmrecht
Bei der Beschlussfassung entscheidet, wenn die Satzungen nichts anderes bestimmen, die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch von einem mit schriftlicher Vollmacht versehenem Mitglied ausgeübt werden.
Gernsbach, den 18.Mai 2009